Satzung des DVSM e.V.
§ 1 (Name, Sitz)
Der Verein führt den Namen Dachverband der Studierenden der Musikwissenschaft e.V. Er hat seinen Sitz in Bonn und ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 (Zweck des Vereins)
Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Hierunter fällt die Durchführung des Internationalen Studentischen Symposiums für Musikwissenschaft. Die Kongresse stellen eine Ergänzung zum Lehrangebot der Hochschulen dar und sollen auf dieses einwirken.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Vorhaben. Hierzu führt der Verein alle ihm zur Erreichung des Vereinszweckes geeignet erscheinenden Maßnahmen durch.
§ 3 (Gemeinnützigkeit)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 (Mitgliedschaft)
Jeder, der die Zwecke des Vereins zu fördern bereit ist, kann Mitglied werden. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt nach schriftlicher Anmeldung durch den Vorstand. Der Austritt eines Mitglieds kann jederzeit gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung wird zum Schluss des Geschäftsjahrs wirksam. Mitglieder des Vereins, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder in sonstiger Weise gegen Vereinsinteressen verstoßen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
§ 5 (Beiträge)
Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er wird mit Beginn des Geschäftjahrs fällig.
§ 6 (Geschäftsjahr)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7 (Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§ 8 (Vorstand)
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus sechs Mitgliedern:
1. Vorsitzender,
2. Vorsitzender, Geschäftsführer, stellv. Geschäftsführer, Schriftführer und Kassenwart.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
(4) 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender und Geschäftsführer bilden den engeren Vorstand (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins genügt die Zeichnung durch zwei Mitglieder des engeren Vorstands.
(5) Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand ein Vereinsmitglied als Nachfolger/Nachfolgerin wählen.
§ 9 (Sitzungen des Vorstands)
(1) Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal in jedem Jahr, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu Sitzungen ein. Er muss ihn einberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies fordern.
(2) Der Vorsitzende kann nach seinem Ermessen in besonderen Fällen Sachverständige zur Sitzung des Vorstands mit beratender Stimme hinzuziehen.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Die Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 10 (Mitgliederversammlung)
(1) Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens einmal jährlich, vom Vorsitzenden einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen. (2) Die Einladung ergeht unter Mitteilung der Tagesordnung mit mindestens zwei Wochen First schriftlich. Für Satzungsänderungen ist auf die in Frage kommenden Paragrafen der Satzung hinzuweisen.
(3) Zur Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist die Anwesenheit von mindestens einem Fünftel der Mitglieder erforderlich. Muss eine Mitgliederversammlung wegen Beschlussunfähigkeit vertagt werden, so ist die nächste Mitgliederversammlung, die in unmittelbarem Anschluss einberufen werden kann, aber innerhalb von sechs Wochen einberufen werden muss, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(4) Jedes Mitglied des Vereins ist antragsberechtigt. Jedes in der Mitgliederversammlung anwesende Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, mit Ausnahme von Beschlüssen über Satzungsänderungen, zu denen eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der schienen Mitglieder notwendig ist.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Über ihre Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 (Befugnisse der Mitgliederversammlung)
(1) Der Vorstand hat in der ersten Mitgliederversammlung nach Abschluss des Geschäftsjahres einen Geschäftsbericht zu erstatten und ihr die Jahresrechnung vorzulegen. Sie wählt den Rechnungsprüfer und beschließt über die Entlastung des Vorstands.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder gemäß § 8 Abs. 2. Sie beschließt über die Höhe der Mitgliedsbeiträge § 5 sowie über die Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins § 12 Abs. 1.
§ 12 (Auflösung)
(1) Bei Auflösung des Vereins ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung darf als einzigen Tagesordnungspunkt nur die Auflösung des Vereins und die hiermit zusammenhängenden Beschlüsse zum Gegenstand haben. Für die Auflösung ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(2) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das gesamte Vermögen an amnesty international, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.